StPO offen. 4. Zusammenfassend liegt dem angefochtenen Beschluss weder eine Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen noch Unangemessenheit oder Willkür zugrunde. Die Beschwerde müsste demnach auch dann abgewiesen werden, wenn darauf eingetreten werden könnte. Rekurskommission, 13. September 1999, SW.1999.7