Dem Umstand, dass die Abtrennung der Verfahren mit Bezug auf die Verjährung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte, ist insofern (noch) keine Bedeutung beizumessen, als die absolute Verfolgungsverjährung erst im Jahr 2002 eintritt und auch der Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet, bis zu diesem Zeitpunkt könnte infolge der mit Bezug auf Z angeordneten Untersuchungsergänzung noch kein Urteil vorliegen. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer, sofern bei fahrlässiger Nebentäterschaft die Gefahr widersprechender Urteile überhaupt besteht, letztlich die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 217 Ziff. 3 StPO offen.