Bei der Strafzumessung ist der Richter ohnehin verpflichtet, beim Grundsatz der Individualisierung nach Art. 63 StGB die gegenüber anderen Tätern verhängten Strafen nicht ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 123 IV 150). Dem Umstand, dass die Abtrennung der Verfahren mit Bezug auf die Verjährung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte, ist insofern (noch) keine Bedeutung beizumessen, als die absolute Verfolgungsverjährung erst im Jahr 2002 eintritt und auch der Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet, bis zu diesem Zeitpunkt könnte infolge der mit Bezug auf Z angeordneten Untersuchungsergänzung noch kein Urteil vorliegen.