Erst der weitere Verfahrensverlauf wird zeigen, ob und allenfalls welche Akten bzw. Untersuchungsergebnisse aus den Strafverfahren gegen andere Nebentäter für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers überhaupt erforderlich sind. Bei der Strafzumessung ist der Richter ohnehin verpflichtet, beim Grundsatz der Individualisierung nach Art. 63 StGB die gegenüber anderen Tätern verhängten Strafen nicht ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 123 IV 150).