Alsdann bestünde auch immer noch die Möglichkeit, den Prozess gegen den Beschwerdeführer gegebenenfalls zu sistieren. Aus denselben Gründen kann der Beschwerdeführer auch nicht in grundsätzlicher Hinsicht geltend machen, mit der Abtrennung der Verfahren werde der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bzw. das Recht auf (umfassende) Akteneinsicht verletzt. Erst der weitere Verfahrensverlauf wird zeigen, ob und allenfalls welche Akten bzw. Untersuchungsergebnisse aus den Strafverfahren gegen andere Nebentäter für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers überhaupt erforderlich sind.