Diesfalls wird die Vorinstanz zu entscheiden haben, ob für die Beurteilung dieses Arguments die Untersuchungsergebnisse im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer genügen, oder ob allenfalls weitere Abklärungen notwendig wären. Der Beschwerdeführer wird also entgegen seiner Auffassung auch nicht seiner Verteidigungsrechte beraubt, umso weniger, als er diesen Einwand, sollte die Vorinstanz ihm nicht oder nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend nachgegangen sein, in einem allfälligen Berufungsverfahren uneingeschränkt nochmals vorbringen kann. Alsdann bestünde auch immer noch die Möglichkeit, den Prozess gegen den Beschwerdeführer gegebenenfalls zu sistieren.