Für die Gefahr widersprechender Urteile bestehen - zumindest zur Zeit - keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte. Daran ändert die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Unterbrechung der Kausalität durch ein Drittverschulden nichts. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, diesen Einwand im Strafverfahren zu erheben. Diesfalls wird die Vorinstanz zu entscheiden haben, ob für die Beurteilung dieses Arguments die Untersuchungsergebnisse im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer genügen, oder ob allenfalls weitere Abklärungen notwendig wären.