Eine Prozessvereinfachung ist hier indessen nicht ersichtlich, wenn auf die Abtrennung der Verfahren verzichtet würde. Im Gegenteil spricht gerade die Prozessökonomie für die Abtrennung der Verfahren, weil - nach der zum jetzigen Zeitpunkt nicht widerlegbaren Auffassung der Vorinstanz - das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und X ohne ergänzende Untersuchungen weitergeführt werden kann, während es im Strafverfahren gegen Z zu einer Rückweisung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft kam. Für die Gefahr widersprechender Urteile bestehen - zumindest zur Zeit - keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte.