Zu den Umständen, welche für eine Vereinigung der Verfahren verschiedener Nebentäter bzw. gegen die Abtrennung solcher Verfahren sprechen können, gehören die Prozessvereinfachung und das Interesse an der Vermeidung widersprüchlicher Urteile (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., § 33 N 11). Eine Prozessvereinfachung ist hier indessen nicht ersichtlich, wenn auf die Abtrennung der Verfahren verzichtet würde.