Es besteht aber weder von Bundesrechts wegen noch gestützt auf kantonales Recht ein Anspruch der Nebentäter, in einem gemeinsamen Verfahren abgeurteilt zu werden. Alsdann verletzt auch die Abtrennung von Verfahren keine bundesrechtlichen oder kantonalen Bestimmungen. c) Zu den Umständen, welche für eine Vereinigung der Verfahren verschiedener Nebentäter bzw. gegen die Abtrennung solcher Verfahren sprechen können, gehören die Prozessvereinfachung und das Interesse an der Vermeidung widersprüchlicher Urteile (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., § 33 N 11).