Bei einer Mehrheit von Verantwortlichen liegt vielmehr Nebentäterschaft vor; jede Person ist für die Erfüllung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht verantwortlich, sei es bei der direkten Vornahme der gefährlichen Verrichtung oder durch Verschulden in der Auswahl, Anleitung (Instruktion) oder Überwachung (Trechsel, Art. 18 StGB N 42). In analoger Anwendung von Art. 349 Abs. 2 StGB legen Zweckmässigkeitsgründe jedoch auch in einem solchen Fall die Vereinigung der beiden Gerichtsstände nahe (Schweri, N 234 am Schluss). Es besteht aber weder von Bundesrechts wegen noch gestützt auf kantonales Recht ein Anspruch der Nebentäter, in einem gemeinsamen Verfahren abgeurteilt zu werden.