Aus Zweckmässigkeitsgründen kann es sich allerdings aufdrängen, auch die Teilnehmer im weiteren Sinn zusammen mit dem Haupttäter am selben Ort beurteilen zu lassen (Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 212; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., Art. 349 N 2). Wirken bei einer fahrlässigen Tatbegehung mehrere Täter zusammen, kann weder von Mittäterschaft im eigentlichen Sinn noch von Teilnehmern gesprochen werden (Schweri, N 234). Bei einer Mehrheit von Verantwortlichen liegt vielmehr Nebentäterschaft vor;