Anstifter, Gehilfen, Hehler und Begünstiger seien mit dem Haupttäter zu verurteilen. Gemäss § 26 Abs. 2 StPO ist eine Abtrennung des Verfahrens aber zulässig, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Art. 349 StGB bezieht sich allerdings nur auf den Teilnehmer im engeren Sinn (Anstifter, Gehilfe, Mittäter), nicht auch auf den Teilnehmer im weiteren Sinn (mittelbarer Täter, Begünstiger, unbewusstes Zusammenwirken bei Fahrlässigkeitsdelikten). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann es sich allerdings aufdrängen, auch die Teilnehmer im weiteren Sinn zusammen mit dem Haupttäter am selben Ort beurteilen zu lassen (Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 212;