349 Abs. 1 StGB sind zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind nach Art. 349 Abs. 2 StGB die Behörden des Orts zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. In Nachachtung dieser Bestimmung hält § 26 Abs. 1 StPO fest, mehrere strafbare Handlungen eines Täters und die Handlungen mehrerer zusammenwirkender Täter seien innerhalb des Kantons im gleichen Verfahren zu untersuchen und vom höchsten in Frage kommenden Gericht zu beurteilen. Anstifter, Gehilfen, Hehler und Begünstiger seien mit dem Haupttäter zu verurteilen.