Alsdann ist ein Rechtsmittel zulässig, wo klares Recht verletzt wurde bzw. eine unheilbare oder nur schwer heilbare Beeinträchtigung des materiellen Rechts droht (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 402 N 22, mit Hinweisen). Ebenso liess die Praxis die Anfechtung einer willkürlichen und prozessverschleppenden Verfahrenstrennung im Fall mehrerer Angeklagter mittels einer Aufsichtsbeschwerde zu (PKG 1982 Nr. 10). b) Nach Art. 349 Abs. 1 StGB sind zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.