In der Praxis einiger Kantone werden allerdings vom Grundsatz, dass verfahrensleitende Entscheide nicht separat angefochten werden können, Ausnahmen zugelassen, etwa wenn prozessleitende Verfügungen die gesetzlichen Prozessvorschriften offenbar verletzen oder materielles Recht in unheilbarer oder schwer heilbarer Weise zu beeinträchtigen drohen. Alsdann ist ein Rechtsmittel zulässig, wo klares Recht verletzt wurde bzw. eine unheilbare oder nur schwer heilbare Beeinträchtigung des materiellen Rechts droht (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 402 N 22, mit Hinweisen).