Daran würde im Übrigen auch die Berufung auf Bundesrecht nichts ändern, da diese Frage innerkantonal vom kantonalen Prozessrecht beherrscht wird (vgl. BGE 102 IV 241). 3. a) In der Praxis einiger Kantone werden allerdings vom Grundsatz, dass verfahrensleitende Entscheide nicht separat angefochten werden können, Ausnahmen zugelassen, etwa wenn prozessleitende Verfügungen die gesetzlichen Prozessvorschriften offenbar verletzen oder materielles Recht in unheilbarer oder schwer heilbarer Weise zu beeinträchtigen drohen.