Der Beschluss betreffend Abtrennung von Verfahren ist ein solcher prozessleitender Entscheid (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.A., Art. 101 N 2; PKG 1982 Nr. 10), was letztlich auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Grundsätzlich kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Daran würde im Übrigen auch die Berufung auf Bundesrecht nichts ändern, da diese Frage innerkantonal vom kantonalen Prozessrecht beherrscht wird (vgl. BGE 102 IV 241).