Entscheide über das Verfahren, die nach freiem Ermessen zu treffen sind, können nur wegen Willkür angefochten werden (§ 213 Abs. 2 StPO). b) Mit Ausnahme der in § 211 Abs. 2 StPO abschliessend aufgezählten Entscheide können prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde nicht angefochten werden (Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 143). Verfahrensleitende Beschlüsse fördern das Verfahren, ohne es abzuschliessen (Schmid, Strafprozessrecht, 3.A., § 37 N 579). Der Beschluss betreffend Abtrennung von Verfahren ist ein solcher prozessleitender Entscheid (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.A., Art.