ausgenommen sind Entscheide, welche den Ausstand von Richtern, die Zwangsmittel nach § 117 ff. StPO, Ordnungsstrafen sowie die Verweigerung der notwendigen oder amtlichen Verteidigung oder Vertretung betreffen (§ 211 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können Gesetzeswidrigkeit oder Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (§ 213 Abs. 1 StPO). Entscheide über das Verfahren, die nach freiem Ermessen zu treffen sind, können nur wegen Willkür angefochten werden (§ 213 Abs. 2 StPO).