Soweit kein anderes kantonales Rechtsmittel und keine Einsprache zulässig ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschliesst, kann Beschwerde geführt werden gegen das Verfahren und alle Entscheide der Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden, der Bezirksgerichte, ihrer Kommissionen und Präsidenten (§ 211 Abs. 1 StPO). Gegen prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse im gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Beweisverfahren, ist gesonderte Beschwerdeführung der Parteien ausgeschlossen; ausgenommen sind Entscheide, welche den Ausstand von Richtern, die Zwangsmittel nach § 117 ff.