RBOG 1999 Nr. 33 Gegen die Abtrennung von Strafverfahren ist die Beschwerde nicht zulässig 1. Gegen X, Y und Z ist ein Strafverfahren hängig. Die Bezirksgerichtliche Kommission trennte das Verfahren gegen X und Y von demjenigen gegen Z ab. Hiegegen erhob Y Beschwerde und beantragte, das Verfahren gegen alle drei Angeklagten sei vereint zu belassen. 2. a) Soweit kein anderes kantonales Rechtsmittel und keine Einsprache zulässig ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschliesst, kann Beschwerde geführt werden gegen das Verfahren und alle Entscheide der Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden, der Bezirksgerichte, ihrer Kommissionen und Präsidenten (§ 211 Abs. 1 StPO).