{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--33_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-33", "Checksum": "1c7e5873e784ea5b92cf54a7cc8f1b5b"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegen die Abtrennung von Strafverfahren ist die Beschwerde nicht zulässig"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:03:12", "Checksum": "71114572c14c2c857b4b6063f64d487c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 33\nRegeste:\nGegen die Abtrennung von Strafverfahren ist die Beschwerde nicht zulässig\n\n\nc) Zu den Umständen, welche für eine Vereinigung der Verfahren verschiedener Nebentäter bzw. gegen die Abtrennung solcher Verfahren sprechen können, gehören die Prozessvereinfachung und das Interesse an der Vermeidung widersprüchlicher Urteile (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., § 33 N 11). Eine Prozessvereinfachung ist hier indessen nicht ersichtlich, wenn auf die Abtrennung der Verfahren verzichtet würde. Im Gegenteil spricht gerade die Prozessökonomie für die Abtrennung der Verfahren, weil - nach der zum jetzigen Zeitpunkt nicht widerlegbaren Auffassung der Vorinstanz - das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und X ohne ergänzende Untersuchungen weitergeführt werden kann, während es im Strafverfahren gegen Z zu einer Rückweisung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft kam. Für die Gefahr widersprechender Urteile bestehen - zumindest zur Zeit - keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte. Daran ändert die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Unterbrechung der Kausalität durch ein Drittverschulden nichts. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, diesen Einwand im Strafverfahren zu erheben. Diesfalls wird die Vorinstanz zu entscheiden haben, ob für die Beurteilung dieses Arguments die Untersuchungsergebnisse im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer genügen, oder ob allenfalls weitere Abklärungen notwendig wären. Der Beschwerdeführer wird also entgegen seiner Auffassung auch nicht seiner Verteidigungsrechte beraubt, umso weniger, als er diesen Einwand, sollte die Vorinstanz ihm nicht oder nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend nachgegangen sein, in einem allfälligen Berufungsverfahren uneingeschränkt nochmals vorbringen kann. Alsdann bestünde auch immer noch die Möglichkeit, den Prozess gegen den Beschwerdeführer gegebenenfalls zu sistieren. Aus denselben Gründen kann der Beschwerdeführer auch nicht in grundsätzlicher Hinsicht geltend machen, mit der Abtrennung der Verfahren werde der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bzw. das Recht auf (umfassende) Akteneinsicht verletzt. Erst der weitere Verfahrensverlauf wird zeigen, ob und allenfalls welche Akten bzw. Untersuchungsergebnisse aus den Strafverfahren gegen andere Nebentäter für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers überhaupt erforderlich sind.\nBei der Strafzumessung ist der Richter ohnehin verpflichtet, beim Grundsatz der Individualisierung nach Art. 63 StGB die gegenüber anderen Tätern verhängten Strafen nicht ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 123 IV 150).\nDem Umstand, dass die Abtrennung der Verfahren mit Bezug auf die Verjährung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte, ist insofern (noch) keine Bedeutung beizumessen, als die absolute Verfolgungsverjährung erst im Jahr 2002 eintritt und auch der Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet, bis zu diesem Zeitpunkt könnte infolge der mit Bezug auf Z angeordneten Untersuchungsergänzung noch kein Urteil vorliegen.\nSchliesslich steht dem Beschwerdeführer, sofern bei fahrlässiger Nebentäterschaft die Gefahr widersprechender Urteile überhaupt besteht, letztlich die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 217 Ziff. 3 StPO offen.\n4. Zusammenfassend liegt dem angefochtenen Beschluss weder eine Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen noch Unangemessenheit oder Willkür zugrunde. Die Beschwerde müsste demnach auch dann abgewiesen werden, wenn darauf eingetreten werden könnte.\nRekurskommission, 13. September 1999, SW.1999.7"}