{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--33_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-33", "Checksum": "ce55c0a991dfa34159626c559f6b2b50"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegen die Abtrennung von Strafverfahren ist die Beschwerde nicht zulässig"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:15:48", "Checksum": "df9dd4a46e2031f649f05fa73c58e319", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 33\nRegeste:\nGegen die Abtrennung von Strafverfahren ist die Beschwerde nicht zulässig\n\nRBOG 1999 Nr. 33\nGegen die Abtrennung von Strafverfahren ist die Beschwerde nicht zulässig\n1. Gegen X, Y und Z ist ein Strafverfahren hängig. Die Bezirksgerichtliche Kommission trennte das Verfahren gegen X und Y von demjenigen gegen Z ab. Hiegegen erhob Y Beschwerde und beantragte, das Verfahren gegen alle drei Angeklagten sei vereint zu belassen.\n2. a) Soweit kein anderes kantonales Rechtsmittel und keine Einsprache zulässig ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschliesst, kann Beschwerde geführt werden gegen das Verfahren und alle Entscheide der Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden, der Bezirksgerichte, ihrer Kommissionen und Präsidenten (§ 211 Abs. 1 StPO). Gegen prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse im gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Beweisverfahren, ist gesonderte Beschwerdeführung der Parteien ausgeschlossen; ausgenommen sind Entscheide, welche den Ausstand von Richtern, die Zwangsmittel nach § 117 ff. StPO, Ordnungsstrafen sowie die Verweigerung der notwendigen oder amtlichen Verteidigung oder Vertretung betreffen (§ 211 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können Gesetzeswidrigkeit oder Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (§ 213 Abs. 1 StPO). Entscheide über das Verfahren, die nach freiem Ermessen zu treffen sind, können nur wegen Willkür angefochten werden (§ 213 Abs. 2 StPO).\nb) Mit Ausnahme der in § 211 Abs. 2 StPO abschliessend aufgezählten Entscheide können prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde nicht angefochten werden (Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 143). Verfahrensleitende Beschlüsse fördern das Verfahren, ohne es abzuschliessen (Schmid, Strafprozessrecht, 3.A., § 37 N 579). Der Beschluss betreffend Abtrennung von Verfahren ist ein solcher prozessleitender Entscheid (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.A., Art. 101 N 2; PKG 1982 Nr. 10), was letztlich auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Grundsätzlich kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Daran würde im Übrigen auch die Berufung auf Bundesrecht nichts ändern, da diese Frage innerkantonal vom kantonalen Prozessrecht beherrscht wird (vgl. BGE 102 IV 241).\n3. a) In der Praxis einiger Kantone werden allerdings vom Grundsatz, dass verfahrensleitende Entscheide nicht separat angefochten werden können, Ausnahmen zugelassen, etwa wenn prozessleitende Verfügungen die gesetzlichen Prozessvorschriften offenbar verletzen oder materielles Recht in unheilbarer oder schwer heilbarer Weise zu beeinträchtigen drohen. Alsdann ist ein Rechtsmittel zulässig, wo klares Recht verletzt wurde bzw. eine unheilbare oder nur schwer heilbare Beeinträchtigung des materiellen Rechts droht (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 402 N 22, mit Hinweisen). Ebenso liess die Praxis die Anfechtung einer willkürlichen und prozessverschleppenden Verfahrenstrennung im Fall mehrerer Angeklagter mittels einer Aufsichtsbeschwerde zu (PKG 1982 Nr. 10).\nb) Nach Art. 349 Abs. 1 StGB sind zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind nach Art. 349 Abs. 2 StGB die Behörden des Orts zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. In Nachachtung dieser Bestimmung hält § 26 Abs. 1 StPO fest, mehrere strafbare Handlungen eines Täters und die Handlungen mehrerer zusammenwirkender Täter seien innerhalb des Kantons im gleichen Verfahren zu untersuchen und vom höchsten in Frage kommenden Gericht zu beurteilen. Anstifter, Gehilfen, Hehler und Begünstiger seien mit dem Haupttäter zu verurteilen. Gemäss § 26 Abs. 2 StPO ist eine Abtrennung des Verfahrens aber zulässig, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Art. 349 StGB bezieht sich allerdings nur auf den Teilnehmer im engeren Sinn (Anstifter, Gehilfe, Mittäter), nicht auch auf den Teilnehmer im weiteren Sinn (mittelbarer Täter, Begünstiger, unbewusstes Zusammenwirken bei Fahrlässigkeitsdelikten). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann es sich allerdings aufdrängen, auch die Teilnehmer im weiteren Sinn zusammen mit dem Haupttäter am selben Ort beurteilen zu lassen (Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 212; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., Art. 349 N 2).\nWirken bei einer fahrlässigen Tatbegehung mehrere Täter zusammen, kann weder von Mittäterschaft im eigentlichen Sinn noch von Teilnehmern gesprochen werden (Schweri, N 234). Bei einer Mehrheit von Verantwortlichen liegt vielmehr Nebentäterschaft vor; jede Person ist für die Erfüllung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht verantwortlich, sei es bei der direkten Vornahme der gefährlichen Verrichtung oder durch Verschulden in der Auswahl, Anleitung (Instruktion) oder Überwachung (Trechsel, Art. 18 StGB N 42). In analoger Anwendung von Art. 349 Abs. 2 StGB legen Zweckmässigkeitsgründe jedoch auch in einem solchen Fall die Vereinigung der beiden Gerichtsstände nahe (Schweri, N 234 am Schluss). Es besteht aber weder von Bundesrechts wegen noch gestützt auf kantonales Recht ein Anspruch der Nebentäter, in einem gemeinsamen Verfahren abgeurteilt zu werden. Alsdann verletzt auch die Abtrennung von Verfahren keine bundesrechtlichen oder kantonalen Bestimmungen."}