138 Abs. 1 VZV zwar die Blutprobe. Aber es sind auch andere Beweismittel des kantonalen Prozessrechts sowie die Feststellung der Angetrunkenheit aufgrund von Zustand und Verhalten des Verdächtigen oder durch Ermittlung über den Alkoholkonsum und dergleichen zulässig, wenn die Blutprobe nicht entnommen werden konnte (Art. 138 Abs. 6 VZV; Entscheid der Rekurskommission, SB 97 12, vom 10. Juli 1997, S. 12). Somit sind Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahrkontrollen durchaus beweiskräftig. Rekurskommission, 16. November 1999, SBR.1998.33