Sind Beobachtungen der verzeigenden Polizisten umstritten, sind diese als Zeugen einzuvernehmen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.A., Art. 89 N 1.3). Mithin gilt auch bezüglich des Nachweises einer Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich dasselbe wie beim Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand: Die geeignete Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Angetrunkenheit ist nach Art. 138 Abs. 1 VZV zwar die Blutprobe.