Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, ihre Angaben hätten erhöhte Beweiskraft; vielmehr sind die Aussagen von Polizeibeamten nach denselben Kriterien zu prüfen wie die Aussagen anderer Zeugen. Immerhin ist die besondere Schulung der Beobachtungsfähigkeit und objektiven Wiedergabefähigkeit von Polizeibeamten zu beachten (vgl. Staub, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern/Stuttgart/ Wien 1992, S. 614). Sind Beobachtungen der verzeigenden Polizisten umstritten, sind diese als Zeugen einzuvernehmen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.A., Art. 89 N 1.3).