Geschwindigkeitsmessungen können allerdings auch dann zur Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung genommen werden, wenn nicht alle Vorschriften der Weisungen peinlich genau eingehalten wurden; Voraussetzung ist, dass der Richter von der Richtigkeit der Messung dennoch überzeugt ist (vgl. SJZ 80, 1984, S. 268 f. Nr. 47). Flagrante Übertretungen können freilich von der Polizei auch auf andere Weise als durch Messungen festgestellt werden, z.B. durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug ohne geeichten Geschwindigkeitsmesser;