Liegen jedoch Aussagen von Polizeibeamten über ihre eigenen direkten Beobachtungen vor und decken sich diese Angaben mit den Aussagen von Drittpersonen, die am Ausgang des Verfahrens nicht interessiert sind, können sich unter Umständen weitere Beweismassnahmen erübrigen, wenn die Aussagen des Angeschuldigten widersprüchlich sind: Offensichtliche Schutzbehauptungen eines Angeklagten rechtfertigen in Straffällen, in welchen mit geringfügigen Bussen gerechnet werden muss, keine Durchführung von förmlichen Zeugeneinvernahmen. Rekurskommission, 12. April 1999, SBR.1999.15