ebenso müssen bei divergierenden Sachdarstellungen der Polizei und des Angeschuldigten nötigenfalls Personen, die das Geschehen beobachteten, als Zeugen einvernommen werden (Entscheid der Rekurskommission vom 30. November 1992, R 382, S. 8 f.). Liegen jedoch Aussagen von Polizeibeamten über ihre eigenen direkten Beobachtungen vor und decken sich diese Angaben mit den Aussagen von Drittpersonen, die am Ausgang des Verfahrens nicht interessiert sind, können sich unter Umständen weitere Beweismassnahmen erübrigen, wenn die Aussagen des Angeschuldigten widersprüchlich sind: