Bestehen beispielsweise in einer Strassenverkehrssache nur einander widersprechende Aussagen der Unfallbeteiligten gegenüber der Polizei, so ist unabdingbar, dass weitere Abklärungen getätigt werden, indem zusätzliche Einvernahmen durchgeführt werden (RBOG 1994 Nr. 34); ebenso müssen bei divergierenden Sachdarstellungen der Polizei und des Angeschuldigten nötigenfalls Personen, die das Geschehen beobachteten, als Zeugen einvernommen werden (Entscheid der Rekurskommission vom 30. November 1992, R 382, S. 8 f.).