§ 98 Abs. 1 StPO darf jedoch nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr ist nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob die Umstände des Falls oder die Interessen des Angeklagten die Vornahme förmlicher Zeugeneinvernahmen verlangen. Bestehen beispielsweise in einer Strassenverkehrssache nur einander widersprechende Aussagen der Unfallbeteiligten gegenüber der Polizei, so ist unabdingbar, dass weitere Abklärungen getätigt werden, indem zusätzliche Einvernahmen durchgeführt werden (RBOG 1994 Nr. 34);