Gemäss § 98 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsrichter zur Abklärung von Übertretungen und Einsprachen sowie von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens anstelle der Zeugniseinvernahme die polizeiliche Befragung zu Protokoll anordnen. Dem Untersuchungsrichter bietet sich daher die gesetzliche Möglichkeit, bei Straffällen mit geringfügigen Folgen wie beispielsweise Bussen von Fr. 50.-- - der Berufungskläger bezeichnete den zu beurteilenden Vorfall selber als Lappalie - auf die kostenintensive und aufwändige förmliche Zeugeneinvernahme zu verzichten. Damit wird dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. § 98 Abs. 1 StPO darf jedoch nicht schematisch angewendet werden.