Eine Beschränkung des rechtlichen Gehörs ist rechtmässig, wenn sie sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Häfelin/ Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4.A., N 1131). Gemäss § 98 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsrichter zur Abklärung von Übertretungen und Einsprachen sowie von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens anstelle der Zeugniseinvernahme die polizeiliche Befragung zu Protokoll anordnen.