RBOG 1999 Nr. 31 Verzicht auf die Durchführung förmlicher Zeugeneinvernahmen in Fällen, in welchen mit geringfügigen Bussen gerechnet werden muss Umstritten ist, ob der Verzicht auf die Zeugeneinvernahme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Eine Beschränkung des rechtlichen Gehörs ist rechtmässig, wenn sie sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Häfelin/ Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4.A., N 1131).