er hätte dabei jedoch darauf hinweisen müssen, dass eine solche Verwendung von Steuergeldern nach geltendem Recht Teil unserer vom Gesetzgeber gewollten, rechtsstaatlichen Ordnung ist. Diese Unterlassung wiegt jedoch nicht derart schwer, dass der Gesuchsgegner verwarnt bzw. ihm die Zulassung entzogen werden müsste. Es liegt daher kein Verstoss gegen die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsberichterstattung vor. Rekurskommission, 21. Juni 1999, JV.1999.16