Wohl ist der Hinweis richtig, dass dieser Prozess den Steuerzahler einen gewissen Betrag gekostet haben dürfte, doch hätte der Leser darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung eines Offizialdelikts verpflichtet ist und im Zweifelsfall ein Verfahren nicht von vornherein einstellen darf, sondern vielmehr den Richter über Schuld und Unschuld entscheiden lassen muss. Sicher durfte der Gesuchsgegner an diesem System an sich Kritik üben; er hätte dabei jedoch darauf hinweisen müssen, dass eine solche Verwendung von Steuergeldern nach geltendem Recht Teil unserer vom Gesetzgeber gewollten, rechtsstaatlichen Ordnung ist.