BGE 113 Ia 313; RBOG 1998 Nr. 32). 3. Zweifellos ist der ganze Artikel so aufgebaut, dass - auch angesichts der beigefügten Illustration - unschwer erkennbar ist, dass es sich nicht um einen sachlich nüchternen Artikel, sondern vielmehr um eine Glosse in satirisch-ironischer Form handelt, welche als Stilmittel die Überzeichnung des Verhaltens der Beteiligten verwendet. Der Staatsanwaltschaft ist Recht zu geben, dass man die Darstellung ihres Plädoyers als "unter der Gürtellinie" empfinden könnte. Sie muss sich jedoch wegen ihres Amts ein gewisses Mass an - wenn auch als geschmacklos abgefasst empfundener - Kritik gefallen lassen.