2. Eine Berichterstattung, welche die Prozessbeteiligten blossstellt, lächerlich macht oder in unwürdiger Art und Weise kritisiert, liegt weder im Interesse der ordnungsgemässen Rechtspflege noch dient sie der staatsbürgerlichen Pflicht der Medien, öffentlich Missstände und Fehlleistungen bei Behörden zu kritisieren; dabei sind in Form und Inhalt der Grundsatz der Fairness und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Behördenmitglieder und Beamten zu wahren, denn Ziel ist, dass Medien und Behörden vertrauensvoll zusammenarbeiten und dabei gegenseitig Respekt und Unabhängigkeit bewahren (vgl. Brühlmeier, Spannungsfeld Polizei - Justiz - Medien, Aarau 1989, S. 54; BGE 113 Ia 313;