Rekurskommission, 23. April 1999, JV.1999.11 III. 1. Die Staatsanwaltschaft beanstandete sowohl die Form der Berichterstattung als auch deren Inhalt, wogegen sich der Gesuchsgegner auf seine Meinungsäusserungsfreiheit beruft. 2. Eine Berichterstattung, welche die Prozessbeteiligten blossstellt, lächerlich macht oder in unwürdiger Art und Weise kritisiert, liegt weder im Interesse der ordnungsgemässen Rechtspflege noch dient sie der staatsbürgerlichen Pflicht der Medien, öffentlich Missstände und Fehlleistungen bei Behörden zu kritisieren;