Da sich die Journalistin nicht an diese ihr obliegenden Verpflichtungen hielt, ist sie zu verwarnen. b) X verlangt neben der Bestrafung der Gesuchsgegnerin die Veröffentlichung des Entscheids in den betrofffenen Medien. Die geltende GerBerV sieht keine Pflicht zur Korrektur der Gerichtsberichterstattung vor. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, eine solche wäre nur dann möglich, wenn die Berichtigung einen anderen Zweck als den Schutz der Persönlichkeit im Auge hätte, denn dieser werde abschliessend vom Bundesrecht geregelt (Meili, Die Akkreditierung von Journalisten im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Bern 1990, S. 143; BGE 113 Ia 321, 107 Ia 317; Pra 76, 1987, Nr. 255;