X macht zu Recht geltend, er werde als unterschwelliger Judenhasser und schlechter Verlierer dargestellt. Als Gerichtsberichterstatterin ist die Gesuchsgegnerin verpflichtet, nicht nur rechtliche Differenzierungen, die für die betroffenen Parteien von wesentlicher Bedeutung sind, vornehmen und Begriffe eindeutig einordnen, sondern auch den Sachverhalt so schildern zu können, dass weder für die Parteien selbst noch insbesondere für Dritte, welche mit dem Verfahren gar nichts zu tun haben, unangenehme Situationen entstehen. Da sich die Journalistin nicht an diese ihr obliegenden Verpflichtungen hielt, ist sie zu verwarnen.