Ein sitzungspolizeiwidriges Verhalten anlässlich der Verhandlung liess sich die Journalistin nicht zuschulden kommen; ein solches wird jedenfalls weder behauptet noch ist es aus den Akten ersichtlich. Für eine Übersendung der Akten an die Vorinstanz zur Prüfung einer Ordnungsbusse besteht unter diesen Umständen kein Anlass. Hingegen rechtfertigt der Verstoss der Journalistin gegen die in der GerBerV enthaltenen Verpflichtungen eine Verwarnung. Anzulasten ist ihr insbesondere, dass ihr Artikel in sachlicher Hinsicht einen falschen Eindruck vermittelte. X macht zu Recht geltend, er werde als unterschwelliger Judenhasser und schlechter Verlierer dargestellt.