gleichermassen ein vorgezogener Schuldspruch liegt in den gewählten Zwischentiteln aber fraglos nicht. Kein Anlass besteht schliesslich, den Artikel als Druckausübung auf das Gericht zu qualifizieren: Die Berichterstattung enthält nichts, was den Entscheid der Bezirksgerichtlichen Kommission zugunsten der einen Partei hätte beeinflussen können. 4. a) Die Anzeige, welche das nun zur Diskussion stehende Verfahren auslöste, wurde aufgrund der am Tag nach der Verhandlung erschienenen Zeitungsartikel erstattet, und zwar von einer der damaligen Prozessparteien. Ein sitzungspolizeiwidriges Verhalten anlässlich der Verhandlung liess sich die Journalistin nicht zuschulden kommen;