Der Einwand der Journalistin, der Redaktor dieser Tageszeitung habe ausdrücklich gewünscht, dass die Kandidatur sowie der Beruf von X publik gemacht werde, ändert daran nichts: Sie allein geniesst die besonderen Privilegien der an den Gerichten zugelassenen Medienleute (§ 1 Abs. 2 GerBerV) und hat deshalb auch die entsprechenden Pflichten nach § 7 GerBerV zu erfüllen. Zu diesen gehört aber nun einmal die sachgerechte und ausgewogene Information der Öffentlichkeit, mit anderen Worten der Verzicht unter anderem auf tendenziöse, Verwirrung stiftende und ungenaue Berichterstattung.