Zusätzlich zur Verwirrung stiftenden Berichterstattung durch die vorgenommene Individualisierung völlig unbeteiligte Personen in Verruf zu bringen - dies ist der Fall, wenn der unbefangene Zeitungsleser annehmen muss, ein Gemeinderatskandidat habe sich antirassistisch geäussert -, verstösst gegen die Pflichten jeder Gerichtsberichterstatterin und jedes Gerichtsberichterstatters. Der Einwand der Journalistin, der Redaktor dieser Tageszeitung habe ausdrücklich gewünscht, dass die Kandidatur sowie der Beruf von X publik gemacht werde, ändert daran nichts: