Dies gilt bei einem Artikel wie dem vorliegenden, der den Eindruck erweckt, Ursache des Prozesses vor der Bezirksgerichtlichen Kommission seien antirassistische Äusserungen gewesen, ganz besonders. Zusätzlich zur Verwirrung stiftenden Berichterstattung durch die vorgenommene Individualisierung völlig unbeteiligte Personen in Verruf zu bringen - dies ist der Fall, wenn der unbefangene Zeitungsleser annehmen muss, ein Gemeinderatskandidat habe sich antirassistisch geäussert -, verstösst gegen die Pflichten jeder Gerichtsberichterstatterin und jedes Gerichtsberichterstatters.