Letzteres zeigte sich darin, dass zwei Berufskollegen des Gesuchstellers sich verpflichtet fühlten, öffentlich darauf hinzuweisen, sie, beide in der fraglichen Gemeinde ansässige, der Z-Partei nahestehende Rechtsanwälte, legten Wert auf die Feststellung, dass sie mit dem Ehrverletzungsverfahren, über welches in der einen Tageszeitung berichtet worden sei, nichts zu tun hätten. Eine Individualisierung hat indessen, damit sie ihren Zweck überhaupt erfüllen kann und nicht wie hier das Gegenteil, nämlich zumindest die Möglichkeit von Verwechslungen und Verdächtigungen, erreicht, klar und unzweideutig zu sein.