Dabei steht nicht im Vordergrund, dass auf die Kandidatur, die Parteizugehörigkeit, den Beruf und die Ortsansässigkeit aufmerksam gemacht worden war; wer für einen Sitz im Gemeinderat kandidiert, ist vor und nach den Wahlen bzw. während seiner Amtszeit eine Person des öffentlichen Lebens und muss deshalb gewärtigen, namentlich oder mittels unverwechselbarer Kennzeichnungen in den Medien erwähnt zu werden. Nicht tolerierbar ist vielmehr die Unklarheit der Individualisierung, die letztlich gar keine war.