Aufmachung und Inhalt des Berichts waren vielmehr dergestalt, dass der Leser davon ausgehen musste, die Ehrverletzungsklage habe in irgendeiner Art mit antirassistischen Äusserungen zu tun. Hierüber kann insbesondere deshalb nicht hinweggesehen werden, weil darüber hinaus der Eindruck entstand, "ein Gemeinderatskandidat der Z-Partei und Rechtsanwalt" habe sich in diesem Sinn schuldig gemacht. Dabei steht nicht im Vordergrund, dass auf die Kandidatur, die Parteizugehörigkeit, den Beruf und die Ortsansässigkeit aufmerksam gemacht worden war;